Frachtbrief VorlageFrachtbrief für den Straßentransport ausfüllen, dreimal ausdrucken und unterschreiben. Kostenlos, ohne Anmeldung.
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Dieser Frachtbrief ist länger als eine Seite und wird auf zwei Seiten gedruckt. Entfernen Sie leere Zeilen, kürzen Sie Bezeichnungen oder Angaben, oder wählen Sie das andere Layout.
Hinweis: Erstellt mit SnapPaperwork. Nur für echte Sendungen. Tragen Sie Gut, Gewicht und Gefahrgut richtig ein und unterschreiben Sie nicht für andere. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
So füllen Sie den Frachtbrief aus
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Absender, Empfänger und Frachtführer
Tragen Sie Namen und Anschriften der drei Beteiligten ein, dazu Ort und Tag der Ausstellung. Kennzeichen und Plombennummer sind freiwillig.
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Übernahme, Ablieferung und Gut
Geben Sie an, wo und wann der Frachtführer das Gut übernimmt und wo er es abliefert. Je Zeile folgen Anzahl und Art der Verpackung, Zeichen und Nummern der Frachtstücke, die Bezeichnung des Gutes und das Rohgewicht. Die Summen rechnet das Formular aus.
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Fracht, Nachnahme und Weisungen
Tragen Sie die Fracht und die Kosten ein, wenn sie bei der Ablieferung bezahlt werden, und kreuzen Sie an, wer die Fracht zahlt. Eine Nachnahme, Weisungen für Zoll und Behörden und die Beförderung in offenem Fahrzeug sind eigene Felder.
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Dreimal drucken und unterschreiben
Drucken Sie den Frachtbrief dreimal und kreuzen Sie auf jedem Exemplar an, für wen es ist. Der Absender unterschreibt; der Frachtführer unterschreibt bei der Übernahme, der Empfänger bei der Ablieferung.
Was in einen Frachtbrief gehört
- Ort und Tag der Ausstellung
- Name und Anschrift von Absender, Frachtführer und Empfänger, dazu eine etwaige Meldeadresse
- Stelle und Tag der Übernahme und die Ablieferungsstelle
- Die übliche Bezeichnung des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern die Bezeichnung nach den Gefahrgutvorschriften
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke
- Das Rohgewicht oder eine andere Mengenangabe
- Die bei Ablieferung geschuldete Fracht, die Kosten bis zur Ablieferung und einen Vermerk, wer die Fracht zahlt
- Den Betrag einer Nachnahme und Weisungen für Zoll und andere Behörden
- Ob eine Beförderung in offenem, nicht mit Planen gedecktem Fahrzeug vereinbart ist
Tipps für die Praxis
- Vergeben Sie Zeichen und Nummern, die auch auf den Packstücken stehen, zum Beispiel „HB 1–4“. So lässt sich bei der Ablieferung schnell zählen.
- Wiegen Sie die Sendung mit Verpackung, statt das Gewicht zu schätzen.
- Notiert der Fahrer bei der Übernahme Schäden oder Fehlmengen, gehört das in das Feld „Vorbehalte des Frachtführers“.
- Ein Exemplar bleibt beim Absender. Der Fahrer nimmt zwei mit: eines begleitet das Gut, eines behält der Frachtführer.
- Für gefährliche Güter reicht das Häkchen „Gefahrgut“ nicht: Tragen Sie die vollständige Bezeichnung nach den Gefahrgutvorschriften ein und klären Sie Verpackung und Kennzeichnung vor der Abholung.
Was das Gesetz sagt
Der Frachtvertrag verpflichtet den Frachtführer, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern; der Absender zahlt die vereinbarte Fracht. Diese Regeln des HGB gelten, wenn das Gut zu Lande befördert werden soll und die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört (§ 407 HGB).
Der Frachtführer kann verlangen, dass ein Frachtbrief ausgestellt wird. Das Gesetz zählt die Angaben auf, die er enthalten soll; weitere Angaben können die Parteien eintragen, wenn sie sie für zweckmäßig halten. Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt und vom Absender unterschrieben. Der Absender kann verlangen, dass auch der Frachtführer unterschreibt. Eine Ausfertigung ist für den Absender, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer (§ 408 HGB).
Haben beide Parteien den Frachtbrief unterschrieben, gilt er bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Frachtvertrag und dafür, dass der Frachtführer das Gut übernommen hat. Er begründet außerdem die Vermutung, dass Gut und Verpackung äußerlich in gutem Zustand waren und dass Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke stimmen, es sei denn, der Frachtführer hat einen begründeten Vorbehalt eingetragen (§ 409 HGB). Dafür ist das Feld „Vorbehalte“ da.
Der Absender haftet dem Frachtführer für Schäden und Aufwendungen, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Frachtbrief entstehen, auch ohne Verschulden; ist der Absender ein Verbraucher, nur bei Verschulden (§ 414 HGB). Für eine Zollabfertigung muss der Absender die nötigen Urkunden und Auskünfte zur Verfügung stellen (§ 413 HGB).
Ist eine Nachnahme vereinbart, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie bar oder mit einem gleichwertigen Zahlungsmittel einzuziehen ist. Liefert der Frachtführer ohne Einziehung ab, haftet er dem Absender bis zur Höhe der Nachnahme (§ 422 HGB).
Für Verlust oder Beschädigung haftet der Frachtführer nach dem Gesetz bis 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Kilogramm Rohgewicht (§ 431 HGB). Von diesen Haftungsregeln kann nur eingeschränkt abgewichen werden, durch vorformulierte Bedingungen zum Beispiel auf einen Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten mit Hinweis an den Vertragspartner; zum Nachteil eines Verbrauchers gar nicht (§ 449 HGB).
- § 407 HGB: Frachtvertrag (gesetze-im-internet.de)
- § 408 HGB: Frachtbrief (gesetze-im-internet.de)
- § 409 HGB: Beweiskraft des Frachtbriefs (gesetze-im-internet.de)
- § 413 HGB: Begleitpapiere (gesetze-im-internet.de)
- § 414 HGB: Haftung des Absenders (gesetze-im-internet.de)
- § 422 HGB: Nachnahme (gesetze-im-internet.de)
- § 431 HGB: Haftungshöchstbetrag (gesetze-im-internet.de)
- § 449 HGB: Abweichende Vereinbarungen (gesetze-im-internet.de)
Gefährliche Güter
Soll gefährliches Gut befördert werden, muss der Absender dem Frachtführer rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitteilen (§ 410 HGB). Im Frachtbrief steht bei gefährlichen Gütern die Bezeichnung, die die Gefahrgutvorschriften vorsehen (§ 408 Abs. 1 Nr. 6 HGB).
Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in Deutschland gelten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) die Vorschriften der Anlagen A und B des ADR (§ 1 GGVSEB). Welche Angaben dort im Einzelnen verlangt werden, erklärt diese Seite nicht: Prüfen Sie das mit Ihrem Gefahrgutbeauftragten oder dem Frachtführer.
Transporte ins Ausland, Österreich und die Schweiz
Diese Vorlage ist für Transporte innerhalb Deutschlands nach dem HGB gedacht. Für grenzüberschreitende Transporte auf der Straße wird in der Regel der CMR-Frachtbrief nach dem internationalen CMR-Übereinkommen verwendet; dessen Regeln habe ich nicht am Originaltext geprüft.
Für Österreich und die Schweiz habe ich die Regeln noch nicht am Originaltext geprüft.
Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist die Vorlage kostenlos?
Ja. Sie ist kostenlos, braucht kein Konto und keine Anmeldung und setzt nie ein Wasserzeichen oder ein SnapPaperwork-Logo auf den Frachtbrief.
Brauche ich für jeden Transport einen Frachtbrief?
Nach § 408 HGB kann der Frachtführer verlangen, dass ein Frachtbrief ausgestellt wird. Ein vollständiger, von beiden Seiten unterschriebener Frachtbrief erleichtert außerdem den Nachweis, was übernommen wurde und in welchem Zustand.
Wie viele Exemplare brauche ich?
Drei: eines für den Absender, eines begleitet das Gut, eines behält der Frachtführer. Drucken Sie den Frachtbrief dreimal und kreuzen Sie oben an, für wen das Exemplar ist.
Wer muss den Frachtbrief unterschreiben?
Der Absender unterschreibt. Er kann verlangen, dass auch der Frachtführer unterschreibt; gedruckte oder gestempelte Unterschriften genügen (§ 408 Abs. 2 HGB). Viele lassen sich zusätzlich die Ablieferung vom Empfänger bestätigen, dafür gibt es das dritte Unterschriftsfeld.
Gilt die Vorlage auch für Transporte ins Ausland?
Sie ist für Transporte innerhalb Deutschlands gedacht. Für grenzüberschreitende Straßentransporte wird in der Regel der CMR-Frachtbrief verwendet.
Was trage ich bei Gefahrgut ein?
Haken Sie in der Zeile „Gefahrgut“ an und tragen Sie die Bezeichnung nach den Gefahrgutvorschriften ein, zum Beispiel UN-Nummer und Benennung. Teilen Sie dem Frachtführer die Art der Gefahr außerdem rechtzeitig in Textform mit (§ 410 HGB).
Werden meine Angaben hochgeladen oder gespeichert?
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