Freelancer-Vertrag VorlageFür freie Mitarbeit als Dienst- oder Werkvertrag: Formular ausfüllen, Vorschau prüfen, drucken oder als PDF speichern. Ohne Anmeldung, die Daten bleiben in Ihrem Browser.
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Hinweis: Erstellt mit SnapPaperwork. Nur für echte Aufträge zwischen den genannten Seiten. Nutzen Sie den Vertrag nicht, um ein Arbeitsverhältnis als freie Mitarbeit auszugeben.
So erstellen Sie den Freelancer-Vertrag
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Vertragsart wählen
Wählen Sie Dienstvertrag, wenn Sie eine Tätigkeit schulden, etwa Beratung, Betreuung oder Mitarbeit in einem Projekt nach Stunden. Wählen Sie Werkvertrag, wenn ein fertiges Ergebnis geschuldet ist, etwa eine Website, ein Logo oder ein Text. Beim Werkvertrag kommt ein Abschnitt zur Abnahme hinzu.
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Leistung und Vergütung eintragen
Beschreiben Sie möglichst genau, was zu tun oder zu liefern ist und bis wann. Tragen Sie einen Festpreis oder einen Stundensatz ein, wählen Sie, wie die Umsatzsteuer genannt wird, und legen Sie das Zahlungsziel für Rechnungen fest.
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Prüfen, drucken, unterschreiben
Lesen Sie den Vertrag in der Vorschau. Jeden Satz können Sie direkt auf der Seite oder unter „Beschriftungen ändern“ anpassen. Drucken Sie zwei Exemplare; beide Seiten unterschreiben, und jede behält eines.
Was in einen Freelancer-Vertrag gehört
- Die Namen und Anschriften von Auftraggeber und Freelancer
- Die Leistung oder das Werk, so genau wie möglich, und was geliefert wird
- Beginn und Ende oder Fertigstellungstermin
- Die Vergütung: Festpreis oder Stundensatz, Umsatzsteuer, Zahlungsziel, Auslagen
- Beim Werkvertrag: die Abnahme
- Wer die Arbeitsergebnisse wie nutzen darf
- Vertraulichkeit und Kündigung
- Die Unterschriften beider Seiten
Tipps für die Zusammenarbeit
Beschreiben Sie bei einem Werkvertrag das Ergebnis so, dass sich bei der Abnahme prüfen lässt, ob es fertig ist: Umfang, Formate, Anzahl der Korrekturrunden.
Arbeiten Sie nach Stunden, vereinbaren Sie eine Obergrenze und halten Sie die Stunden in einem Stundenzettel fest. So gibt es bei der Rechnung keine Überraschungen.
Schreiben Sie bei den Nutzungsrechten dazu, wofür die Ergebnisse genutzt werden sollen. Fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung der Nutzungsarten, richtet sich der Umfang nach dem gemeinsamen Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
Ob Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, hängt von Ihren Umsätzen ab. Klären Sie das mit Ihrem Finanzamt oder Ihrer Steuerberatung, bevor Sie die Option wählen.
Was das Gesetz sagt
Dienstvertrag: Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB). Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten; ist sie nach Zeitabschnitten bemessen, nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte (§ 614 BGB). Für Dienstverhältnisse, die keine Arbeitsverhältnisse sind, nennt § 621 BGB Kündigungsfristen, die davon abhängen, wie die Vergütung bemessen ist. Aus wichtigem Grund kann jede Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 626 Abs. 1 BGB).
Werkvertrag: Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes verpflichtet, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung; Gegenstand kann auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 BGB). Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 BGB). Bis zur Vollendung des Werkes kann der Besteller jederzeit kündigen; der Unternehmer kann dann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 648 BGB). Aus wichtigem Grund können beide Seiten ohne Frist kündigen (§ 648a Abs. 1 BGB).
Nutzungsrechte: Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Zulässig ist die Einräumung von Nutzungsrechten (§ 29 Abs. 2 UrhG): Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen, als einfaches oder ausschließliches Recht (§ 31 Abs. 1 UrhG). Deshalb spricht der Vertrag von Nutzungsrechten, nicht vom Eigentum am Urheberrecht.
Kleinunternehmer: Nach § 19 Abs. 1 UStG ist der Umsatz eines im Inland ansässigen Unternehmers steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Selbstständig oder beschäftigt? Was im Vertrag steht, entscheidet nicht allein. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (§ 611a Abs. 1 BGB). Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, auf Antrag auch schon vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 1 und 4a SGB IV).
Schweiz: Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 OR). Der Auftrag kann von jedem Teil jederzeit widerrufen oder gekündigt werden; zur Unzeit muss der zurücktretende Teil den verursachten Schaden ersetzen (Art. 404 OR). Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR); solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung zurücktreten (Art. 377 OR).
Österreich: Die Regeln dort habe ich noch nicht am Originaltext geprüft. Der Vertrag nennt für Österreich deshalb keine Paragrafen; lassen Sie ihn im Zweifel prüfen.
Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
- § 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (gesetze-im-internet.de)
- § 611a BGB: Arbeitsvertrag
- § 614 BGB: Fälligkeit der Vergütung
- § 621 BGB: Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 626 BGB: Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 631 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 640 BGB: Abnahme
- § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung
- § 648 BGB: Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648a BGB: Kündigung aus wichtigem Grund
- § 29 UrhG: Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
- § 31 UrhG: Einräumung von Nutzungsrechten
- § 19 UStG: Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 7 SGB IV: Beschäftigung
- § 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus
- Art. 394 OR: Auftrag (Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei)
- Art. 404 OR: Widerruf und Kündigung des Auftrags
- Art. 363 OR: Werkvertrag
- Art. 377 OR: Rücktritt des Bestellers
Häufige Fragen
Dienstvertrag oder Werkvertrag: was passt?
Beim Dienstvertrag sind die versprochenen Dienste geschuldet (§ 611 BGB), beim Werkvertrag die Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 BGB), das der Auftraggeber abnimmt (§ 640 BGB). Arbeiten Sie nach Stunden an einer laufenden Aufgabe, passt meist der Dienstvertrag; liefern Sie ein fertiges Ergebnis wie eine Website, meist der Werkvertrag. Im Formular wechseln Sie mit einem Klick, der Vertragstext passt sich an.
Macht der Vertrag mich zum Selbstständigen?
Nein, der Vertrag allein entscheidet das nicht. Es kommt darauf an, wie die Zusammenarbeit tatsächlich abläuft, etwa ob Sie nach Weisungen arbeiten und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind (§ 7 Abs. 1 SGB IV, § 611a Abs. 1 BGB). Klarheit gibt ein Antrag auf Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 7a SGB IV).
Bekommt der Auftraggeber das Urheberrecht?
Nein. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG); eingeräumt werden Nutzungsrechte (§ 31 UrhG). Im Formular wählen Sie, ob der Auftraggeber nach Bezahlung ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält, ein einfaches Nutzungsrecht für den Vertragszweck oder ob der Vertrag nichts dazu regelt.
Muss ich Umsatzsteuer ausweisen?
Das hängt davon ab, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen sind nach § 19 UStG steuerfrei. Wählen Sie im Formular „zuzüglich Umsatzsteuer“, „Kleinunternehmer“ oder „Nichts dazu schreiben“; klären Sie Ihre Lage im Zweifel mit dem Finanzamt.
Kann ich den Vertrag kündigen?
Beim Dienstvertrag tragen Sie eine Kündigungsfrist in Tagen ein; die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich (§ 626 BGB). Beim Werkvertrag nennt der Vertrag die gesetzliche Regel: Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung jederzeit kündigen, muss dann aber die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen (§ 648 BGB); aus wichtigem Grund können beide Seiten kündigen (§ 648a BGB).
Gilt der Vertrag auch in Österreich oder der Schweiz?
Für die Schweiz nennt der Vertrag die Artikel des Obligationenrechts zu Auftrag und Werkvertrag (Art. 394, 404, 363, 367, 377 OR) und druckt „ss“ statt „ß“. Die österreichischen Regeln habe ich noch nicht am Originaltext geprüft; für Österreich nennt der Vertrag deshalb keine Paragrafen.
Werden meine Angaben gespeichert?
Nur in Ihrem eigenen Browser, damit der Vertrag beim nächsten Besuch noch da ist. Die Unterschriften werden nicht gespeichert, und nichts wird an mich gesendet. Drücken Sie auf einem gemeinsam genutzten Computer danach auf „Formular leeren“.