Spendenquittung Vorlage bis 300 €Beleg für den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV: Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 300 € an Ihren Verein. Kostenlos, ohne Anmeldung.
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Hinweis: Erstellt mit SnapPaperwork. Nur für Zuwendungen, die Ihr Verein wirklich erhalten hat. Stellen Sie keine Belege mit falschem Betrag, Datum, Zweck oder falschen Angaben zur Freistellung aus. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
So erstellen Sie den Spendenbeleg
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Verein und Freistellung eintragen
Tragen Sie Namen und Anschrift Ihres Vereins ein, den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben aus Ihrem Freistellungsbescheid (oder der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid): Finanzamt, Steuernummer und Datum.
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Spende oder Mitgliedsbeitrag wählen
Wählen Sie, ob es um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag geht. Zuwender und Zahlungen können Sie eintragen oder leer lassen, wenn Sie einen allgemeinen Beleg ohne Namen auslegen oder verschicken möchten.
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Drucken und weitergeben
Drucken Sie den Beleg oder speichern Sie ihn als PDF. Der Zuwender bewahrt ihn zusammen mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung seiner Bank auf. Behalten Sie selbst eine Kopie.
Wann dieser Beleg reicht und wann nicht
Dieser Beleg ist für den vereinfachten Zuwendungsnachweis gedacht: für eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag bis 300 Euro an einen steuerbegünstigten Verein oder eine Stiftung, gezahlt per Überweisung, Lastschrift oder Bareinzahlung bei einer Bank.
Nicht ausreichend ist er für Zuwendungen über 300 Euro, für Bargeld, das Ihnen direkt übergeben wird, und für Sachspenden. Dafür ist in der Regel eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nötig (§ 50 Abs. 1 EStDV); dieses Werkzeug erstellt sie nicht.
Ist der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle, genügt bis 300 Euro schon der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank; ein eigener Beleg des Empfängers ist dafür nicht vorgesehen.
Tipps für Vereine
- Übernehmen Sie Zweck, Finanzamt, Steuernummer und Datum genau aus Ihrem aktuellen Bescheid.
- Nummerieren Sie die Belege und bewahren Sie eine Kopie jedes Belegs bei Ihren Unterlagen auf.
- Für den nächsten Zuwender klicken Sie auf „Neuer Beleg“: Die Angaben des Vereins bleiben, die Nummer zählt weiter.
- Sie können den Beleg auch ohne Namen und Betrag drucken, zum Beispiel als Beilage zu einem Spendenaufruf mit Ihrer Bankverbindung.
Was das Gesetz sagt
Zuwendungen dürfen nur abgezogen werden, wenn der Zuwendende eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder die in § 50 Abs. 4 bis 6 EStDV genannten Unterlagen erhalten hat (§ 50 Abs. 1 EStDV).
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt und der Empfänger eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft ist. Dann müssen der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sein, und darauf muss stehen, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Der Zuwendende bewahrt diesen Beleg zusätzlich auf (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und Satz 3 EStDV).
Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein (§ 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV).
Der Zuwendende legt die Unterlagen dem Finanzamt auf Verlangen vor. Sonst bewahrt er sie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung auf (§ 50 Abs. 8 EStDV).
Nicht abziehbar sind unter anderem Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördern (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt, haftet für die entgangene Steuer; sie wird mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG).
Für die Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck gilt außerdem: Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf sie nur ausstellen, wenn ihr Freistellungsbescheid oder die Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid nicht älter als fünf Jahre ist oder die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO).
Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln; die habe ich nicht geprüft. Dieser Beleg ist nur für Deutschland gedacht. Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Ist das eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck?
Nein. Es ist der Beleg für den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 EStDV, für Zuwendungen bis 300 Euro, die über eine Bank gezahlt wurden. Für höhere Beträge, direkt übergebenes Bargeld und Sachspenden ist in der Regel eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nötig; die erstellt dieses Werkzeug nicht.
Was muss auf dem Beleg stehen?
Der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, die Angaben über die Freistellung Ihres Vereins von der Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV). Das Formular weist Sie darauf hin, wenn etwas davon fehlt.
Was braucht der Spender außer diesem Beleg?
Den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung seiner Bank. Daraus müssen Name und Kontonummer oder ein anderes Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgehen (§ 50 Abs. 4 Satz 2 EStDV).
Muss der Name des Spenders auf dem Beleg stehen?
Das Formular lässt Zuwender und Zahlungen offen. Sie können sie eintragen oder einen allgemeinen Beleg ohne Namen drucken, zum Beispiel zum Auslegen bei einer Veranstaltung.
Kann ich mehrere Zahlungen auf einen Beleg schreiben?
Ja, bis zu 12 Zeilen. Das Formular zeigt einen Hinweis, wenn eine einzelne Zahlung höher als 300 Euro ist; dafür reicht dieser Beleg nicht.
Werden meine Angaben hochgeladen oder gespeichert?
Nein. Alles, was Sie eingeben, bleibt in Ihrem Browser und wird nicht an mich gesendet. Drücken Sie auf einem gemeinsam genutzten Computer danach auf „Formular leeren“.
Wie speichere ich den Beleg als PDF?
Klicken Sie auf „Drucken / als PDF“ und wählen Sie „Als PDF speichern“ als Drucker, oder klicken Sie auf „PDF herunterladen“.