Ratenzahlungsvereinbarung VorlageFormular ausfüllen, der Ratenplan wird für Sie berechnet. Vorschau prüfen, dann drucken oder als PDF speichern. Ohne Anmeldung; Ihre Eingaben werden nicht hochgeladen.
Design
Ganze Seite · ohne Wasserzeichen oder Logo auf dem Ausdruck.
Die Vereinbarung ist länger als eine Seite und wird auf zwei Seiten gedruckt. Schalten Sie den Ratenplan oder die Tabelle der Zahlungen aus, kürzen Sie die Vereinbarungen oder wählen Sie ein anderes Design.
Hinweis: Erstellt mit SnapPaperwork. Nur für echte Schulden. Tragen Sie keinen falschen Betrag oder kein falsches Datum ein und unterschreiben Sie nicht für andere. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.
So erstellen Sie die Ratenzahlungsvereinbarung
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Wofür das Geld geschuldet wird
Wählen Sie oben, worum es geht: ein Privatdarlehen, ein Mietrückstand, eine offene Rechnung, ein Kaufpreis oder eine sonstige Schuld. Tragen Sie Gläubiger und Schuldner mit Namen und Anschrift ein.
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Betrag und Raten eingeben
Geben Sie den geschuldeten Betrag ein, auf Wunsch in mehreren Zeilen. Wählen Sie, wie oft gezahlt wird und ab wann, und geben Sie die Höhe der Rate oder die Anzahl der Raten ein. Der Ratenplan mit Datum, Rate und Restbetrag wird berechnet.
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Vereinbarungen wählen
Kreuzen Sie an, was gelten soll: vorzeitige Zahlung, wie lange eine Rate noch rechtzeitig ist, eine schriftliche Mahnung, die Verfallklausel und auf Wunsch ein Bürge. Jeden Text auf dem Blatt können Sie ändern.
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Zwei Exemplare drucken und unterschreiben
Drucken Sie die Vereinbarung zweimal aus. Schuldner und Gläubiger unterschreiben beide Exemplare von Hand mit Ort und Datum; jede Seite behält eines.
Was in eine Ratenzahlungsvereinbarung gehört
- Name und Anschrift von Gläubiger und Schuldner
- Wofür das Geld geschuldet wird und der Gesamtbetrag
- Höhe der Raten, wie oft gezahlt wird und die Termine
- Eine Anzahlung, falls vereinbart, und wie gezahlt wird
- Was gilt, wenn eine Rate nicht pünktlich kommt
- Zinsen nur, wenn sie wirklich vereinbart sind
- Ort, Datum und die Unterschriften beider Seiten
Tipps
- Schreiben Sie feste Termine in den Ratenplan, zum Beispiel jeden 1. des Monats. Dann ist für beide Seiten klar, wann eine Rate fällig ist.
- Lassen Sie sich jede Zahlung bestätigen oder zahlen Sie per Überweisung. Mit „Erhaltene Zahlungen“ bekommt das Blatt eine Tabelle, in die der Gläubiger jede Zahlung einträgt.
- Bei einem Mietrückstand bleibt die laufende Miete weiter fällig. Die Vereinbarung regelt nur den Rückstand.
- Die Verfallklausel ist eine starke Regel für den Schuldner: Gerät er mit der eingetragenen Zahl von Raten in Verzug, ist der ganze Rest sofort fällig. Besprechen Sie das vorher.
- Unterschreiben Sie mit Kugelschreiber und behalten Sie Ihr Exemplar gut auf, bis alles bezahlt ist.
Was das Gesetz sagt
Ohne Vereinbarung ist der Schuldner zu Teilleistungen nicht berechtigt (§ 266 BGB). Wer in Raten zahlen möchte, braucht deshalb das Einverständnis des Gläubigers, am besten schriftlich. Ist eine Zeit für die Zahlung bestimmt, kann der Gläubiger im Zweifel nicht früher zahlen verlangen, der Schuldner aber früher zahlen (§ 271 Abs. 2 BGB).
Zahlt der Schuldner nach Fälligkeit auf eine Mahnung nicht, kommt er in Verzug. Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist (§ 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB), etwa „am 1. November 2026“ im Ratenplan.
Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen: mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Geschäften ohne Verbraucher für Entgeltforderungen mit neun Prozentpunkten. Ist der Schuldner kein Verbraucher, kann der Gläubiger einer Entgeltforderung außerdem eine Pauschale von 40 Euro verlangen, auch bei Ratenzahlungen (§ 288 BGB). Den Basiszinssatz gibt die Deutsche Bundesbank bekannt (§ 247 BGB).
Der erste Satz der Vereinbarung ist eine Anerkennung der Schuld. Ein Schuldanerkenntnis muss schriftlich erteilt werden, nicht elektronisch (§ 781 BGB); schriftlich heißt mit eigenhändiger Namensunterschrift (§ 126 Abs. 1 BGB). Darum wird auf dem ausgedruckten Blatt von Hand unterschrieben. Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Abschlagszahlung, beginnt die Verjährung neu (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Ein Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld einzustehen (§ 765 BGB). Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden, nicht elektronisch (§ 766 BGB).
Diese Vorlage ist für Vereinbarungen unter Privatleuten oder zwischen kleinen Betrieben und ihren Kunden gedacht. Für entgeltliche Darlehen eines Unternehmers an einen Verbraucher (§ 491 Abs. 2 BGB) und für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub, den ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt (§ 506 Abs. 1 BGB), gelten besondere Vorschriften. Dafür ist dieses Blatt nicht gedacht.
- § 266 BGB: Teilleistungen (gesetze-im-internet.de)
- § 271 BGB: Leistungszeit (gesetze-im-internet.de)
- § 286 BGB: Verzug des Schuldners (gesetze-im-internet.de)
- § 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (gesetze-im-internet.de)
- § 781 BGB: Schuldanerkenntnis (gesetze-im-internet.de)
- § 126 BGB: Schriftform (gesetze-im-internet.de)
- § 212 BGB: Neubeginn der Verjährung (gesetze-im-internet.de)
- § 766 BGB: Schriftform der Bürgschaftserklärung (gesetze-im-internet.de)
- § 506 BGB: Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe (gesetze-im-internet.de)
Österreich und die Schweiz
In der Schweiz braucht der Gläubiger eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die ganze Schuld feststeht und fällig ist (Art. 69 OR). Ist ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR); Verzugszinse betragen fünf vom Hundert im Jahr (Art. 104 OR). Die Verjährung wird unter anderem durch Anerkennung der Forderung unterbrochen, auch durch Abschlagszahlungen (Art. 135 OR). Ein Schuldbekenntnis ist auch ohne Angabe des Grundes gültig (Art. 17 OR).
Eine Bürgschaft braucht in der Schweiz eine schriftliche Erklärung mit einem bezifferten Höchstbetrag und bei Privatpersonen in der Regel eine öffentliche Beurkundung; bis 2000 Franken genügt die eigenschriftliche Angabe des Betrags (Art. 493 OR). Dieses Blatt reicht dafür nicht.
Für Österreich habe ich die Regeln noch nicht am Originaltext geprüft.
Das ist eine Zusammenfassung, keine Rechtsberatung.
- Art. 69 OR: Teilzahlung (Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei)
- Art. 102 OR: Verzug des Schuldners (Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei)
- Art. 104 OR: Verzugszins (Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei)
- Art. 135 OR: Unterbrechung der Verjährung (Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei)
- Art. 493 OR: Form der Bürgschaft (Fedlex, Schweizerische Bundeskanzlei)
Häufige Fragen
Ist die Vorlage kostenlos?
Ja. Sie ist kostenlos, braucht kein Konto und keine Anmeldung und setzt nie ein Wasserzeichen oder ein SnapPaperwork-Logo auf die Vereinbarung.
Was ist der Unterschied zwischen Schuldschein und Ratenzahlungsvereinbarung?
Ein Schuldschein hält fest, dass jemand einem anderen Geld schuldet. Eine Ratenzahlungsvereinbarung legt zusätzlich fest, wie die Schuld in Raten zurückgezahlt wird. Dieses Blatt kann beides: Wählen Sie unter „Zahlung“ „In Raten“ oder „In einem Betrag bis zu einem Datum“.
Was bedeutet die Verfallklausel?
Gerät der Schuldner mit der eingetragenen Zahl von Raten in Verzug, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig, nicht erst zu den späteren Terminen. Die Zahl der Raten tragen Sie selbst ein; ohne Häkchen steht die Klausel nicht auf dem Blatt.
Muss ich Zinsen eintragen?
Nein. Zinsen stehen nur auf dem Blatt, wenn Sie „Zinsen vereinbaren“ ankreuzen und einen Zinssatz eingeben. Gerät der Schuldner in Verzug, sieht das Gesetz eigene Verzugszinsen vor (§ 288 BGB).
Warum kann ich nicht am Bildschirm unterschreiben?
Der erste Satz ist eine Anerkennung der Schuld, und ein Schuldanerkenntnis muss schriftlich erteilt werden (§ 781 BGB), also mit eigenhändiger Unterschrift (§ 126 BGB). Drucken Sie deshalb zwei Exemplare aus und unterschreiben Sie beide von Hand.
Gilt die Vorlage für einen Kredit von einer Bank oder einem Händler?
Nein. Sie ist für Vereinbarungen unter Privatleuten oder zwischen kleinen Betrieben und ihren Kunden gedacht. Gewährt ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt ein Darlehen oder einen Zahlungsaufschub, gelten besondere Vorschriften (§§ 491, 506 BGB).
Werden meine Angaben hochgeladen oder gespeichert?
Nein. Alles, was Sie eingeben, bleibt in Ihrem Browser und wird nicht an mich gesendet. Drücken Sie auf einem gemeinsam genutzten Computer danach auf „Formular leeren“.